AGB

 

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Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen
der AIG Atlas Industriegummi GmbH
(nachfolgend "AIG" genannt).

1 Geltungsbereich

1.1 Verkauf, Lieferung, Reparatur und Montage durch AIG erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Geschäftsbedingungen; entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

1.3 Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von AIG.

2 Lieferung

2.1 Angebote sind hinsichtlich der Preise und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend. Die Zusendung von Werbematerial (Prospekten, Preislisten, Rundschreiben etc.) stellt kein Angebot dar.

2.2 Angebote werden für AIG erst verbindlich, wenn AIG die Annahme des Angebots schriftlich bestätigt. Die Auftragsbestätigung gilt als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht umgehend widerspricht.

2.3 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von AIG maßgebend; im Falle eines Angebots von AIG mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot selbst, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

2.4 Die Angabe von Lieferfristen erfolgt stets unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Verbindliche Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Höhere Gewalt sowie sonstige von AIG nicht zu vertretene Leistungshindernisse befreien AIG für die Dauer ihres Vorliegens von der Leistungsverpflichtung.

2.5 Nach dem Ablauf verbindlicher Lieferfristen hat der Kunde AIG zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, daß er die Lieferung oder Leistung nach Ablauf dieser Frist ablehnen werde. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2.6 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.7 Verpackung wird nach Aufwand in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

3 Montage

3.1 Montageleistungen werden nur gegen gesonderte Vergütung auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Stundensätze erbracht.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, AIG bei Vorbereitung und Durchführung der Montage in angemessenem Umfang kostenlos zu unterstützen.

3.3 Erbrachte Montageleistungen sind durch den Kunden abzunehmen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn sich der Kunde nicht ausdrücklich erklärt, obwohl ihm AIG eine angemessene Frist unter Hinweis auf die Folgen ihres fruchtlosen Ablaufs gesetzt hat.

3.4 Kann die Montage nach erfolgter Anlieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so gilt die Leistungspflicht von AIG gleichwohl als erbracht, wenn der Kunde die Montage innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Anlieferung nicht ermöglicht.

4 Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder AIG noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten, Anfuhr und/oder Montage übernommen hat.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 AIG behält sich bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsbeziehung zu AIG resultierenden Zahlungsverpflichtungen das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

5.2 Der Kunde ist berechtigt, im Eigentum von AIG stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder zu veräußern; aus der Verarbeitung bzw. Veräußerung resultierende Forderungen tritt er schon jetzt an AIG ab. Auf Verlangen von AIG wird er die Abtretung schriftlich bestätigen und seinem Kunden anzeigen.

5.3 Wird im Eigentum von AIG stehende Ware in andere nicht im Eigentum von AIG stehende Gegenstände eingebracht oder mit solchen vermischt, so erwirbt AIG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der im Eigentum von AIG stehenden Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

5.4 Der Kunde darf im Eigentum von AIG stehende Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen; von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er AIG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AIG zur Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch AIG gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5.6 AIG wird die gemäß 5.1 bis 5.3 entstandenen Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

6 Gewährleistung

6.1 AIG gewährleistet, daß die gelieferte Ware frei von Material- und Herstellungsmängeln ist, die deren Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern.

6.2 Angaben zum Liefergegenstand, insbesondere zu Maßen und Gewichten, stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar; branchenübliche Abweichungen (bis zu 10 %) bleiben vorbehalten.

6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag der Anlieferung beim Kunden.

6.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder unsachgemäß montiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Montage- und Betriebsanforderungen von AIG entsprechen. Wird der Liefergegenstand nicht von AIG montiert, so setzt die Gewährleistung den Nachweis ordnungsgemäßer Montage durch den Kunden voraus.

6.5 Mängelanzeigen sind bei erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Anlieferung, bei Montage durch AIG unverzüglich nach Inbetriebnahme vorzunehmen. Die Mängelanzeige hat schriftlich unter spezifizierter Angabe von Art, Zeitpunkt des Auftretens und allen anderen erkennbaren Einzelheiten des Mangels zu erfolgen. Nicht erkennbare Mängel sind in gleicher Weise spätestens drei Werktage nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

6.6 Im Gewährleistungsfall ist AIG nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt AIG die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann der Käufer entweder Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, kann AIG dem Käufer die Kosten der Überprüfung zu seinen jeweils gültigen Wartungs- und Servicepreisen in Rechnung stellen.

7 Haftung

7.1 AIG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, außerhalb der Gewährleistung nur für solche Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen; dabei ist die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.2 Für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden haftet AIG nicht.

8 Preise

8.1 Kaufpreise gelten ab Werk einschließlich Verladung, ausschließlich Versendung.

8.2 Sämtliche Preise sind porto- und spesenfrei sofort fällig und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

9 Zahlungsbedingungen

9.1 Kaufpreise sind mangels besonderer Vereinbarung rein netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen seit Rechnungsstellung zahlbar.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

9.2 Reparatur- und Montagerechnungen sind stets rein netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen seit Rechungsstellung zahlbar.

9.3 Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB fällig.

10 Schlußbestimmungen, Gerichtsstand

10.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen oder zu ergänzen, daß der mit der Bestimmung angestrebte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe soll gelten, wenn eine ergänzungsbedürftige ungewollte Lücke offenbar wird.

10.2 Gerichtsstand ist Kempen, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. AIG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

 

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